WEITERBILDUNGSNACHWEISE

Zum Jahreswechsel 2020/2021 mussten Verwalter und Makler auf Nachfrage der zuständigen Behörden erstmals nachweisen können, dass sie sich in den letzten drei Jahren mindestens 20 Stunden weitergebildet haben. Wer gleichzeitig verwaltet und makelt, muss 40 Stunden nachweisen können. 

Nicht nur Geschäftsführer sind von der Regelung betroffen, sondern alle Mitarbeiter, die an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung mitwirken.

Geregelt ist die Weiterbildungsflicht in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

 

 

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Das Bundeskabinett hat am 5. November 2025 im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen, die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen aufzuheben.

Bisher mussten Gewerbetreibende mit § 34c GewO-Erlaubnis alle drei Jahre mindestens 20 Stunden Weiterbildung nachweisen.

Ziel der Entscheidung: Bürokratieabbau und mehr Eigenverantwortung für die Branche.
Die Bundesregierung vertraut darauf, dass qualifizierte Makler*innen und Verwalter auch ohne gesetzliche Vorgabe regelmäßig ihr Wissen aktuell halten.

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